AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Opbacher Installationen GmbH für Unternehmergeschäfte
Diese 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)' gelten für Vertragsabschlüsse zwischen der Opbacher Installationen GmbH (im Folgenden UNTERNEHMER) mit juristischen und natürlichen Personen (im Folgenden KUNDE). Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN gelten nicht, auch wenn der UNTERNEHMER diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Erfüllungshandlungen des UNTERNEHMERS stellen keine Genehmigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des KUNDEN dar. Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGBs.
1 Angebot und Vertragsabschluss
1.1. Sämtliche Angebote des UNTERNEHMERS sind unverbindlich. Der UNTERNEHMER ist nicht verpflichtet, Aufträge des KUNDEN anzunehmen.
1.2. Aufträge erfolgen schriftlich per Telefax, E-Mail oder mündlich per Telefon an die vom UNTERNEHMER zuletzt bekanntgegebene Adresse, Telefon und Telefaxnummer. Der KUNDE ist für die Dauer von drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Verträge kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung des UNTERNEHMERS oder durch entsprechende Leistung zustande. Auftragsbestätigungen ergehen an die vom KUNDEN in seinem Auftrag bzw. bei einer laufenden Geschäftsbeziehung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse. Vertragsgegenstand sind nur die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen des UNTERNEHMERS. Weitere Leistungen werden separat berechnet. Geringfügige, materialbedingte Abweichungen von der Bestellung zugrundeliegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Mustern und Schaustücken werden vorbehalten. Derartige materialbedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
2 Preise
2.1. Alle Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
2.2. Der KUNDE hat für angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, dem UNTERNEHMER ein angemessenes Entgelt zu leisten.
2.3. Im Preis sind die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial nicht enthalten und hat der Kunde diese Entsorgung zu veranlassen. Wird der UNTERNEHMER hierzu beauftragt, hat der KUNDE mangels Entgeltsvereinbarung diese zusätzliche Leistung angemessen zu vergüten.
2.4. Den Preisangaben liegen die am Tag des unverbindlichen Angebots gültigen Preislisten, die auf Löhnen, Gehältern / und Materialkosten basieren, zugrunde. Nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen oder Senkungen dieser Lohn-, Gehalts- bzw. Materialkosten haben eine Erhöhung oder Senkung der Preise in entsprechendem Verhältnis zur Folge. Alle Veränderungen der Lohn-, Gehalts- bzw. Materialkosten sind dem KUNDEN schriftlich unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der neuen Preise melden.
3 Leistungsausführung – Pflichten des KUNDEN
3.1. Der KUNDE hat alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen vor Beginn der Leistungsausführung des UNTERNEHMERS herzustellen, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem KUNDEN erteilten Informationen umschrieben wurden oder die der KUNDE aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Die Leistungspflicht des UNTERNEHMERS beginnt erst nach Herstellung dieser bauseitigen Voraussetzungen.
3.2. Vor Beginn der Leistungsausführung hat der KUNDE insbesondere detaillierte Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und-Wasserleitungen der ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3.3. Weiteres hat der Kunde die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldung und Bewilligung durch Behörden auf seine Kosten rechtzeitig zu veranlassen.
3.4. Verletzt der Kunde diese Pflichten und resultiert hieraus eine nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit, stellt dies keine Mangelhaftigkeit der Leistung des Unternehmers dar.
3.5. Der Kunde hat die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie, Brennstoffe usw. und Wassermengen auf dessen Kosten beizustellen.
3.6. Für die Zeit der Leistungsausführung hat der Kunde kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Dienstnehmer des Unternehmers, sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
4 Leistungsausführung und Leistungsfristen
4.1. Der UNTERNEHMER ist berechtigt, geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderungen der Leistungsausführung vorzunehmen.
4.2. Teillieferungen und -leistungen sind bei sachlicher Rechtfertigung zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.3. Bei Verzögerungen und unvorhergesehenen Ereignissen, die der Unternehmer oder der Kunde nicht verschuldet haben und die auch nicht in ihrem jeweiligen Einflussbereich liegen, werden Leistungsfristen und Termine entsprechend verlängert bzw. hinausgeschoben.
4.4. Das Recht auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen, bleibt hiervon unberührt.
4.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist unter gleichzeitiger Androhung des Rücktrittes zu.
4.6. Handelt es sich um eine teilbare Leistung, ist der Kunde allerdings immer nur zu einem entsprechenden Teilrücktritt berechtigt.
4.7. Für Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung infolge höherer Gewalt (zB: Streik, Feuer, Krieg, Transportstörungen, Diebstahl etc.) oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Unternehmens liegen, etwa wegen nicht rechtzeitigen Abschlusses notwendiger Vorarbeiten durch den Kunden, haftet der Unternehmer nicht.
5 Zahlung
5.1. Mangels gesonderter Zahlungsvereinbarung wird ein Drittel des Entgelts binnen 10 Tagen ab Zustellung der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei Beginn der Leistungsausführung und der Rest binnen 10 Tagen nach Beendigung der Leistungsfertigstellung, jeweils ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Teilrechnungen, die bei der Durchführung von Teilleistungen gestellt werden, sind binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung zur Gänze und ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.
5.2. Die Berechtigung zur Vornahme eines Skontoabzuges setzt eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen UNTERNEHMER und KUNDE voraus.
5.3. Bei Zahlungsverzug ist der UNTERNEHMER berechtigt, Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verrechnen.
5.4. Sämtliche Zahlungen des KUNDEN werden zuerst auf noch offene Zinsen und Spesen und erst dann auf das geschuldete Leistungsentgelt verrechnet.
5.5. Tritt beim KUNDEN eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein bzw. wird dem UNTERNEHMER erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass bereits bei Vertragsabschluss beim KUNDEN derart schlechte Vermögensverhältnisse vorlagen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten des KUNDEN gefährdet war, so kann der UNTERNEHMER seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern. Der Nachweis derartiger Vermögensumstände beim KUNDEN gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.
5.6. Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen kann der UNTERNEHMER unter Setzung oder Gewährung einer vierzehntägigen Nachfrist vom Vertrag zurückgekehrten. Bei Zahlungsunfähigkeit des KUNDEN kann der UNTERNEHMER ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
5.7. Der UNTERNEHMER behält sich vor, dem KUNDEN allfällige Schadenersatzforderungen in Folge der Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen in Rechnung zu stellen.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder vom Unternehmer anerkannt worden sind.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendiger und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschulden Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 50,-- soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1. Gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Unternehmers.
6.2. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmers gestattet.
6.3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom KUNDEN be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die daraus entstandene neue Sache. Bei Be- bzw. Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware erwirbt der UNTERNEHMER Miteigentum an den daraus entstehenden neuen Sachen. Der KUNDE gilt in diesem Fall als Verwahrer.
6.4. er KUNDE ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Dritten zu verpfänden oder ins Sicherungseigentum zu übergeben oder über diese Waren in anderer Weise zu Gunsten Dritter zu verfügen. Der KUNDE verpflichtet sich, den UNTERNEHMER auf schnellstem Weg von einer zwangsweisen Pfändung oder sonstigen Zugriffen dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verständigen. Der KUNDE hat bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte auf das Eigentum des UNTERNEHMERS an der Ware hinzuweisen.
7 Annahmeverzug
7.1. Annahmeverzug liegt jedenfalls vor, wenn der Kunde sich länger als 1 Woche weigert, die Leistungen des Unternehmers anzunehmen oder sich mit seinen Vorleistungen in Verzug befindet.
7.2. Der Unternehmer ist berechtigt, über die für die Leistungsführung vorgesehenen Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen, wenn der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zurechenbaren Umstände gesorgt hat, welche die Leistungsausführung des UNTERNEHMERS verzögern oder verhindern. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Geräte und Materialen in angemessener Frist zur Ausführung der Leistung beim Kunden nach beschafft werden können.
7.3. Bei Annahmeverzug ist der Unternehmer berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern, wofür eine Lagergebühr in Höhe von EUR 50,-- pro Tag zusteht.
7.4. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte bei Annahmeverzug, insbesondere das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
7.5. Bei einem berechtigten Rücktritt vom Vertrag ist der Kunde verpflichtet, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 5 % des Auftragswertes zuzüglich USt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens dem Unternehmer zu bezahlen.
7.6. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
8 Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistung für Leistungen des Unternehmers beträgt ein Jahr ab Übergabe.
8.2. Mangels abweichender Vereinbarung des Zeitpunkts der Übergabe, ist dies der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens jedoch, wenn der KUNDE die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
8.3. Verhandlungen und allfällige Behebungen eines vom KUNDEN behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom KUNDEN behauptenden Mangels dar.
8.4. Unberechtigte Mängelbehauptungen verpflichten den KUNDEN, die dem Unternehmer entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
8.5. Der KUNDE hat die Ware bzw. Leistung unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und hat, wenn sich ein Mangel zeigt, dem UNTERNEHMER - bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche- unverzüglich Anzeige, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen nach Übergabe, zu machen. lst bei besonders verpackten Waren die Untersuchung der Ware selbst nicht möglich, so ist die Verpackung zu untersuchen und, wenn diese eine äußerliche Beschädigung aufweist, die auf eine Beschädigung der verpackten Ware schließen lässt, dem UNTERNEHMER - bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche- unverzüglich Anzeige zu machen. Ist bei Übernahme der Ware nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang eine sofortige Untersuchung der Ware nicht möglich, ist dieser Umstand dem UNTERNEHMER unverzüglich anzuzeigen und ein allfälliger, bei einer nachfolgenden Untersuchung feststellbarer Mangel binnen fünf Werktagen ab Lieferung schriftlich zu rügen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Werden Mängel erst später erkennbar, so sind diese ebenfalls unverzüglich zu rügen, andernfalls die Ware bzw. Leistung auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichtet der UNTERNEHMER nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde.
8.6. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom KUNDEN unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
8.7. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
8.8. Den KUNDEN trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch den UNTERNEHMER zu ermöglichen.
8.9. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des KUNDEN wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
8.10. Retoursendungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des UNTERNEHMERS und gehen zu Lasten und auf Gefahr des KUNDEN.
9 Haftung
9.1. Der UNTERNEHMER haftet wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.2. Für die Verletzung einer Warnpflicht gem. § 1168 a ABGB haftet der UNTERNEHMER nur insoweit, als ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
9.3. Die Haftung des UNTERNEHMERS ist, abgesehen von Personenschäden, beschränkt auf Fälle von grober Fahrlässigkeit. Die Höhe der Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch den UNTERNEHMER abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
9.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend zu machen.
9.5. Die Haftung des UNTERNEHMERS ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschrift, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den KUNDEN oder nicht vom UNTERNEHMER autorisierte Dritte oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der UNTERNEHMER nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.
9.6. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die der UNTERNEHMER haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der KUNDE zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung des UNTERNEHMERS insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
10 Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1. Auf dieses Vertragsverhältnis kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) kommt auf dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.
10.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in 6263 Fügen.
10.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen UNTERNEHMER und dem unternehmerischen KUNDEN ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des UNTERNEHMERS örtlich zuständige Gericht.
11 Sonstige Bestimmungen
11.1. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht.
11.2. Der UNTERNEHMER ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen jederzeit zu korrigieren.
11.3. Schriftliche Erklärungen (auch per Telefax oder E-Mail) gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom KUNDEN bekannt gegebene Adresse gesandt werden.
11.4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die zwischen dem UNTERNEHMER und dem KUNDEN abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
11.5. Zwischen den Vertragsparteien gelten nur schriftliche Vereinbarungen. Die Abänderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf ebenso der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen des Schriftform Gebotes. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass vom UNTERNEHMER eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten (etwa Zahlungsvereinbarungen, Qualitätszusagen, Lieferbedingungen) abweichende Zusagen zu machen.
11.6. Der UNTERNEHMER ist berechtigt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Der UNTERNEHMER hat den KUNDEN über diese Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Zeitpunkt der Änderung zumindest einen Monat vor dem Änderungszeitpunkt zu informieren. Die Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt in Kraft, sofern der KUNDE der Änderung nicht innerhalb eines Monats ab Information widerspricht. Dabei hat der UNTERNEHMER den KUNDEN bei Beginn dieser Monatsfrist auf die Bedeutung eines Stillschweigens als Zustimmung zu der Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen besonders hinzuweisen.
Stand: August 2020