Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Opbacher Installationen GmbH

Allgemeines: 
Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für Vertragsabschlüsse der Opbacher Installationen GmbH (im Folgenden "Besteller“ genannt) mit juristischen und natürlichen Personen (im Folgenden "Lieferant" genannt). Abweichungen von diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden. Eigene allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, auch wenn der Besteller diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Erfüllungshandlungen des Bestellers stellen keine Genehmigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dar, Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers.

 

1 Angebot und Vertragsabschluss

Sämtliche Angebote des Lieferanten sind für die Dauer von 2 Wochen ab Zugang beim Besteller verbindlich.

Verträge kommen durch schriftliche Annahme des Angebotes durch den Besteller, durch bestellungskonforme Leistung des Lieferanten oder durch schriftliche Bestätigung der Annahme der Bestellung zustande.

Der Lieferant ist verpflichtet binnen 5 Werktagen nach Zustandekommen des Vertrages dem Besteller eine schriftliche Auftragsbestätigung zu übermitteln, Änderungen gegenüber der Bestellung bzw. dem zustande gekommenen Vertrag sind besonders hervorzuheben und werden gegenüber dem Besteller nur wirksam, wenn der Besteller diesen Änderungen binnen 10 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich zustimmt. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung der Ausstellung einer Auftragsbestätigung nicht nach, ist der Besteller berechtigt, die Bestellung bzw. den Vertrag zu widerrufen.

Der Besteller ist bis zu 10 Werktage vor Lieferung ohne zusätzliche Kosten und zu den vereinbarten Preisen bei sonstigem kostenfreien Vertragsrücktritt (Storno) berechtigt, Art- und Mengenänderungen der Lieferung vorzunehmen.

 

2 Preise

Alle angegebenen Preise sind Festpreise und geltend frei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle.

Mit dem vereinbarten Preis sind alle Nebenkosten, wie Verpackungs-, Fracht Transport- und Versicherungskosten, Zölle, Steuern und Abgaben sowie auch alle Nebenleistungen, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch und zum einwandfreien Betrieb der zu liefernden Ware erforderlich sind, wie etwa Dokumentation, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Ersatzteillisten, Inbetriebnahme- und Montageanleitungen, abgegolten.

Zwischen Bestellung und Lieferung vorgenommene allgemeine Preissenkungen oder Entfall oder Verminderung von der der Kalkulation zu Grunde gelegten Kosten, sind an den Besteller weiterzugeben.

Ohne ausdrückliche Vereinbarung, erhält der Lieferant für die Ausarbeitung von Plänen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Auftragsunterlagen keine Vergütung. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Bestellung vorgenommen wird.

 

3 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang umfasst sämtliche Leistungen, die für eine einwandfreie Lieferung bzw. einen einwandfreien Fertigungs- und Montageablauf erforderlich sind, selbst dann, wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sind.

Soweit zur Bestellung auch Konstruktionen, Berechnungen, Entwicklungen, Zeichnungen, Entwürfe oder ähnliche Leistungen gehören, ist der Lieferant verpflichtet, diese Unterlagen, sowie Dokumentationen, Benutzerhandbücher an den Besteller zu übergeben.

Der Lieferant hat den Liefergegenstand im kompletten Zustand und inklusive aller Einrichtungen und Zubehör zu liefern, die für die Montage und einwandfreiem Betrieb erforderlich sind und zwar gleichgültig, ob die erforderlichen Teile oder Leistungen in der Bestellung ausdrücklich angeführt sind oder nicht. Anderes gilt nur dann, wenn der Besteller trotz entsprechender Hinweise auf die Notwendigkeit von solchen Lieferungen oder Leistungen ausdrücklich erklärt hat, diese nicht bestellen zu wollen.

 

4 Lieferung

Lieferungen haben frei Haus zu der vom Besteller angegebenen Lieferanschrift zu erfolgen. Fehlt eine Lieferanschrift, hat die Lieferung an den Firmensitz des Bestellers in 6263 Fügen, Österreich, zu erfolgen.

Die vereinbarten Liefertermine gelten als Fixtermine im Sinne des § 919 ABGB.

Lieferungen und Leistungen gelten nur dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Lieferfrist oder zum vereinbarten Termin am angegebenen Bestimmungsort in vertragsgemäßem Zustand übergeben und erbracht worden sind.

Bei voraussehbarer Verzögerung einer Lieferung ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und eine Entscheidung des Bestellers einzuholen, ob dieser von seinem Recht auf Rücktritt des Vertrages Gebrauch macht oder der Besteller auf Einhaltung des Vertrages unter Setzung einer Nachfrist besteht. In allen Fällen des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auch auf Geltendmachung eines Schadenersatzes, zu.

Der Lieferant ist bei Verzug oder Teilverzug auch ohne Nachweis eines Verschuldens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, Die Vertragsstrafe beträgt pro Kalendertag der nichtgehörigen oder verspäteten Erfüllung 0,25 % von der Gesamtauftragssumme pro angefangenen Kalendertag. Die Vertragsstrafe des Lieferanten ist mit 7,5 % der Gesamtauftragssumme begrenzt. Der Besteller ist berechtigt, gegen den Lieferanten über diese Vertragsstrafe hinaus gehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

5 Gefahrenübergang und Eigentumsvorbehalt

Mangels anderer Vereinbarung geht bei reinen Warenlieferungen die Gefahr mit Anliefern und Abladen an der vom Besteller genannten Empfangsstelle auf den Besteller über. Bei Lieferungen und Montagen geht die Gefahr erst mit der schriftlichen Abnahme über. Diese Regelung des Gefahrenüberganges gilt auch für den Versendungskauf.

Der Lieferant hat seinen Liefer- und Leistungsgegenstand vorbehaltlos in das unbeschränkte Eigentum des Bestellers zu übertragen und erklärt, dass daran keinerlei Rechte Dritte bestehen. Eigentumsvorbehalte zugunsten des Lieferanten oder Dritter werden daher ausgeschlossen.

 

6 Zahlungsbedingungen

Zahlung erfolgen nach 30 Tagen (Großhändler: 60 Tage) unter Abzug von 3% Skonto oder nach 90 Tage netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, frühestens jedoch mit Gefahrenübergang.

Der Besteller ist berechtigt die Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages zurückzustellen, wenn die Lieferung fehlerhaft und/oder eine Mängelrüge erfolgt ist.

Diese Zahlungsbedingungen sind nur gültig, wenn keine Sondervereinbarungen vorliegen.

 

7 Gewährleistung

Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass seine Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und den anerkannten Regeln der Technik, den entsprechenden Normen und den hierfür einschlägigen Bestimmungen am Empfangsort, insbesondere den dort geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen, sowie die vereinbarten technischen Daten, Maße, Gewichte und sonstigen Beschaffenheiten eingehalten werden.

Der Lieferant ist verpflichtet, eine Qualitätsausgangskontrolle vorzunehmen. Führt der Lieferant keine Qualitätsausgangskontrolle durch, kann sich der Lieferant auf eine verspätete Mängelrüge nicht berufen.

Die den Besteller treffende Untersuchungs- und Rügefrist beträgt 4 Wochen ab Gefahrenübergang und bei nicht erkennbaren Mängeln ebenso 4 Wochen ab Entdeckung des Mangels.

Wegen eines Mangels kann der Besteller nach seiner Wahl die Verbesserung (Nachbesserungen oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) fordern.

Wird die Mängelbeseitigung durch den Lieferanten nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Preisminderung zu begehren und/oder auf Kosten des Lieferanten Nachbesserung bzw. Neulieferung selbst vornehmen bzw. vornehmen zu lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Lieferant außer Stande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen. Allfällige weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Schadenersatz, bleiben hiervon jedenfalls unberührt.

Der Besteller ist berechtigt, für die Dauer der Gewährleistungsfrist zuzüglich 2 Monate einen Haftrücklass (der auch Schadenersatzansprüche besichert) in Höhe von 10% der Bruttorechnungssumme einzubehalten. Dieser Haftrücklass ist gegen eine unwiderrufliche, abstrakte Bankgarantie mit einer Laufzeit bis 2 Monate nach Ende der Gewährleistungsfrist ablösbar.

 

8 Garantie

Der Lieferant garantiert, dass sein Liefer- und Leistungsgegenstand allen österreichischen Rechtsvorschriften entspricht und von Rechten, insbesondere auch Schutzrechten Dritter, frei ist. Diesbezüglich hat der Lieferant den Besteller schad- und klaglos zu halten.

Weiters garantiert der Lieferant, dass der Liefergegenstand im kompletten Zustand und inklusive aller Einrichtungen und Zubehör geliefert wird, die für die Montage und den einwandfreien Betrieb erforderlich sind, gleichgültig, ob die erforderlichen Teile oder Leistungen in der Bestellung ausdrücklich angeführt sind oder nicht. Soweit Gegenstand der Bestellung solche Lieferungen und Leistungen sind, die für den gemeinsamen Gebrauch mit anderen, auch von dritter Seite beigestellten Komponenten oder Gegenständen bestimmt sind, garantiert der Lieferant, dass seine Lieferungen und Leistungen zur Herstellung einer kompletten und betriebsbereiten Anlage geeignet sind.

Der Lieferant garantiert, dass sein Liefer- und Leistungsgegenstand fehlerfrei im Sinne des österreichischen Produkthaftungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung ist und alle einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften, sowie dem Stand der Technik entspricht. Weiters garantiert der Lieferant die vereinbarten Eigenschaften seines Liefer- und Leistungsgegenstandes, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung garantiert er die handelsüblichen Eigenschaften sowie jene, die aufgrund der ihm bekannten Leistung erforderlich sind oder erwartet werden können.

 

9 Schadenersatz

Der Lieferant hat dem Besteller auch ohne Verschuldensnachweis für alle Nachteile aus einer Fehlerhaftigkeit des Produktes schad- und klaglos zu halten. Hiervon bleiben weitergehende Ansprüche des Bestellers unberührt. Der Lieferant haftet auch für Schäden, die mit dem Rückruf, dem Ausbau, dem Umbau von mangelhaft gelieferten Waren zusammenhängen und ebenso haftet er für Schäden, die aufgrund von Verwendung mangelhafter Waren auftreten oder bei Kunden des Bestellers entstanden sind. Der Nachweis eines Verschuldens ist nicht durch den Besteller zu führen, dieser hat nur die Tatsache des Eintrittes des Schadens nachzuweisen.

 

10 Forderungsabtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller ist ohne dessen ausdrückliche Zustimmung unzulässig und unwirksam.

Der Lieferant kann mit seinen Forderungen nur dann gegen Forderungen des Bestellers aufrechnen, wenn dieser die Forderungen ausdrücklich anerkannt hat und diese fällig sind.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen gegenüber dem Besteller bestehenden Ansprüchen steht dem Lieferanten nicht zu.

 

11 Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Auf dieses Vertragsverhältnis kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) kommt auf dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.

Erfüllungsort ist mangels anderer Vereinbarungen und auch für Zahlungen der Sitz des Bestellers in 6263 Fügen, Österreich.

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Bestellers in 6263 Fügen örtlich zuständige Gericht.

 

12 Sonstige Bestimmungen

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen ergänzen die zwischen dem Besteller und dem Lieferanten abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen vor. Zwischen den Vertragsparteien gelten nur schriftliche Vereinbarungen. Die Abänderung der allgemeinen Einkaufsbedingungen bedarf ebenso der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen des Schriftform Gebotes. Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass vom Besteller eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten abweichende Zusagen zu machen.

Stand: August 2020